Art. 392 ZPO
Anfechtbare Schiedssprüche
Anfechtbar ist:
- a. jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
- b. ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zulässige Rügen bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden8 Zitierungen
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2Binnenschiedsgerichtsbarkeit; Anfechtbarkeit eines Ablehnungsentscheids vor Bundesgericht3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Binnenschiedsgerichtsbarkeit6 Zitierungen
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Binnenschiedsgerichtsbarkeit, Zuständigkeit, Schlichtungsversuch5 Zitierungen
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Schiedsgerichtsbarkeit (3. Teil ZPO)5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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