Art. 392 ZPO

Anfechtbare Schiedssprüche

Anfechtbar ist:
  1. a. jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
  2. b. ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zulässige Rügen bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden
    · 28.08.2014 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Binnenschiedsgerichtsbarkeit; Anfechtbarkeit eines Ablehnungsentscheids vor Bundesgericht
    · 31.08.2022 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Binnenschiedsgerichtsbarkeit
    · 23.06.2021 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • Binnenschiedsgerichtsbarkeit, Zuständigkeit, Schlichtungsversuch
    · 09.09.2021 · 5 Zitierungen
  • Schiedsgerichtsbarkeit (3. Teil ZPO)
    · 27.02.2014 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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