Art. 367 ZPO

Ablehnung eines Mitgliedes

1 Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn:
  1. a. es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
  2. b. ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder c. berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.
2 Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

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    Ausnahmsweise Verwendung einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Amtssprache; Streitwerterfordernis bei der Anfechtung eines kantonalen Entscheides über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch beim Bundesge…
    · 05.11.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
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    Binnenschiedsgerichtsbarkeit; Anfechtbarkeit eines Ablehnungsentscheids vor Bundesgericht
    · 31.08.2022 · 0 Zitierungen
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    Änderung der Rechtsprechung). 3. Das Ehescheidungsrecht kennt keinen bundesrechtlichen Revisionsgrund für den Fall einer mit einem Willensmangel behafteten, gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention (E. 4).
    · 27.05.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Binnenschiedsgerichtsbarkeit
    · 23.06.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
    · 07.02.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Bezahlung von Behandlungskosten (ALT-Herstellungstaxe)
    SG.2019.7
    · 13.07.2020 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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