Erwägungen

Die Ehe von W. und M. M.-N. wurde am 5. Dezember 1989 geschieden. Die Regelung der Nebenfolgen beruhte auf einer Konvention vom 25. April 1989, die vom zuständigen Bezirksgericht genehmigt wurde. Am 16. Februar 1990 ersuchte M. M.-N. das Bezirksgericht um eine Neuaufnahme der Verhandlungen. Sie verlangte am 5. Dezember 1990 die Revision des Scheidungsurteils bezüglich der Ansprüche gemäß Art. 151 und 152 ZGB sowie der Ansprüche aus Güterrecht. Sie berief sich auf Täuschung, Drohung und Grundlagenirrtum als Revisionsgründe.

Das Bezirksgericht bejahte das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Auf Berufung von W. M. erkannte das Kantonsgericht St. Gallen ebenfalls, dass das Revisionsgesuch gutgeheißen und das Urteil des Bezirksgerichts vom 5. Dezember 1989 aufgehoben werde, soweit es die Kinderunterhaltsbeiträge, die Frauenrente und die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffe.

Mit Berufung vom 24. Januar 1992 beantragte W. M., Ziff. 1 bis 4 des kantonsgerichtlichen Entscheids aufzuheben und auf das Revisionsbegehren von M. M.-N. nicht einzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht lehnt die Berufung ab. Es führt aus, dass ein kantonales Revisionsurteil, mit dem lediglich über die Zulässigkeit eines Revisionsgesuchs entschieden wird, nicht berufungsfähig ist. Die Vorschriften über die Revision gehören zum Prozessrecht, das gemäß Art. 64 Abs. 3 BV den Kantonen vorbehalten ist. Beruht ein kantonaler Entscheid ausschließlich auf solchem Recht, so kann er auf Berufung hin nicht überprüft werden.

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