Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der FC A. (Beschwerdeführer), ein Schweizer Fussballverein, dessen 1. Herrenmannschaft in der Saison 2022/2023 in der Gruppe 1 der 1. Liga Classic des Schweizerischen Fussballverbands (SFV) spielte, focht das Ergebnis eines Meisterschaftsspiels gegen den FC B. an. Das Komitee der Ersten Liga des SFV wies den Antrag auf Annullierung des Spiels und Wertung eines 3:0-Siegs für den FC A. mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 ab. Der Rekurs des FC A. gegen diesen Entscheid wurde von der Rekurskommission der Ersten Liga mit Entscheid vom 28. November 2022 ebenfalls abgewiesen.
Der FC A. erhob daraufhin Berufung beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) und beantragte die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter, Prof. Dr. Ulrich Haas. Der TAS setzte diesen als Einzelschiedsrichter ein, und der Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 wies die Berufung ab. Gegen diesen Schiedsspruch erhob der FC A. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (4A_628/2023), die mit Urteil vom 14. Februar 2024 abgewiesen wurde.
Am 31. Mai 2024 reichte der FC A. beim Tribunal cantonal du canton de Vaud ein Revisionsgesuch gegen den Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 ein. Er beantragte die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Rückweisung der Sache an den TAS zur neuen Entscheidung, da er erst nachträglich erfahren habe, dass der Einzelschiedsrichter Prof. Dr. Ulrich Haas entgegen den Statuten des SFV nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland wohnhaft sei. Das Tribunal cantonal du canton de Vaud wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 3. Februar 2025 ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der FC A. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Tribunal cantonal du canton de Vaud sowie die Aufhebung des Schiedsspruchs des TAS und die Rückweisung der Sache an den TAS oder die Vorinstanz. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Verfahrenssprache: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage der Verfahrenssprache. Gemäß Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Amtssprache des angefochtenen Entscheids geführt. Der angefochtene Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Vaud erging auf Französisch. Der Beschwerdeführer beantragte jedoch, das Verfahren auf Deutsch zu führen, und die Beschwerdegegnerin stimmte diesem Antrag ausdrücklich zu. Zudem war der zugrundeliegende Schiedsspruch auf Deutsch abgefasst, und das vorherige Beschwerdeverfahren 4A_628/2023 wurde ebenfalls auf Deutsch geführt. Unter diesen Umständen konnte dem übereinstimmenden Antrag der Parteien stattgegeben und das Verfahren auf Deutsch durchgeführt werden.
Beschwerdefähigkeit des Revisionsentscheids: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Vaud über das Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ist und daher mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht angefochten werden kann. Dies ergibt sich aus Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 396 ZPO, da die ZPO für Entscheide über Revisionsgesuche keine Endgültigkeit vorsieht, im Gegensatz zu Beschwerdeentscheiden nach Art. 390 Abs. 2 ZPO.
Streitwerterfordernis: Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde gegen einen Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts über einen Schiedsspruch dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG unterliegt. Dies gilt, obwohl in der Schiedsgerichtsbarkeit grundsätzlich kein Streitwerterfordernis für Beschwerden an das Bundesgericht besteht (Art. 77 BGG). Der Grund für den Verzicht auf das Streitwerterfordernis bei Schiedsbeschwerden – die Vermeidung einer vollständigen staatlichen Kontrolllosigkeit von Schiedssprüchen – entfällt hier, da bereits das obere kantonale Gericht als staatliche Revisionsinstanz tätig wird. Somit ist es vertretbar, Revisionsentscheide nur bei Erreichen eines Mindeststreitwerts der Überprüfung durch das Bundesgericht zu unterziehen. Der Streitwert wurde im vorliegenden Fall auf über Fr. 30'000.- geschätzt und damit als erfüllt angesehen.
Revisionsgründe und Ablehnungsantrag: Der FC A. machte geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, da der Einzelschiedsrichter Prof. Dr. Ulrich Haas entgegen den Statuten des SFV nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland wohnhaft sei. Dies stelle einen Ablehnungsgrund nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO dar, da berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit…