Art. 390 ZPO
Beschwerde an das kantonale Gericht
1 Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Abs. 1 zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann.
2 Für das Verfahren gelten die Artikel 319–327, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schiedseinrede im internen Verhältnis3 Zitierungen
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2Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerde an das kantonale Gericht (Art. 390 ZPO)2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Schiedsgerichtsbarkeit26 Zitierungen
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9 Zitierungen03.01.2018 · 9 Zitierungen
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Schiedsgerichtsbarkeit8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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