Sachverhalt
Die [X. SA] (Beschwerdeführerin) und die [Y. AG] (Beschwerdegegnerin) schlossen am 21. Januar 2002 einen Rahmenlieferungsvertrag (RLV) über [Z.] Schubsicherungen und Formstücke. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, die entsprechenden Produkte ausschliesslich von der Beschwerdegegnerin zu beziehen. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete sich, während der Dauer des Vertrages auf dem Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein weder Dritte mit Formstücken mit blauer Epoxy-Beschichtung zu beliefern noch selbst solche zu vertreiben.
Am 22. Oktober 2003 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle Erklärungen fristgerecht beigebracht hatte, und kündigte den Vertrag. Die Beschwerdegegnerin bestritt die Kündigung und gelangte mit einer vorläufig bezifferten Schadenersatzklage an das Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer.
Das Schiedsgericht entschied, dass der Rahmenvertrag nach dem 31. Dezember 2002 noch rechtsgültig bestanden hatte und die Kündigung der Beschwerdeführerin unwirksam war. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 2'994'144.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Schiedsspruch. Die Beschwerdeführerin rügte, der Schiedsspruch sei willkürlich und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf…