Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Konsortialvertrag vom 17. Dezember 2007, in dem sich verschiedene Parteien zu einem Konsortium zusammengeschlossen hatten. In Ziffer XI des Vertrags war eine Schiedsklausel enthalten, wonach Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über den Vertrag sowie über Werkverträge, die das Konsortium mit den Gesellschaftern abschließt, "nach Möglichkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht erledigt" werden sollen.
Der Kläger erhob eine Forderungsklage gegen seine vier Mitgesellschafter, woraufhin die Beklagten die Schiedseinrede erhoben. Das Bezirksgericht Meilen trat auf die Klage nicht ein, was der Kläger mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich anfocht. Das Obergericht wies die Berufung ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen wandte sich der Kläger schließlich an das Bundesgericht, das die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Parteien mit der Schiedsklausel in Ziffer XI des Konsortialvertrags noch keine Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. 61 ZPO abgeschlossen hatten. Zwar verwendeten sie die Begriffe "Schiedsgericht" und "Einzelschiedsrichter", jedoch ergibt sich aus dem Wortlaut, dass sie lediglich "nach Möglichkeit" versuchen wollten, eine konkrete Schiedsvereinbarung abzuschließen. Selbst wenn sie mit dem zweiten Halbsatz den Fall eines Rechtsmittels an die staatlichen Gerichte regeln wollten, haben sie im ersten Halbsatz vorgesehen, dass eine einvernehmliche Bestellung des Schiedsgerichts nicht möglich sein könnte und für diesen Fall die Anrufung des zuständigen staatlichen Gerichts ausdrücklich…