Art. 7 IPRG

Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
  1. a. der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
  2. b. das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder c. das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit; Kognition des staatlichen Gerichts bei der Beurteilung einer Schiedsvereinbarung (Art. 7 IPRG)
    · 06.08.2012 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zuständigkeit im internationalen Verhältnis; Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 7 lit. b IPRG)
    · 29.04.1996 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Positiver Kompetenzkonflikt zwischen einem ausländischen staatlichen Gericht und einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz (Art. 25 lit. a IPRG; Art
    · 19.12.1997 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Schiedseinrede im internen Verhältnis
    · 30.06.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtskraft eines negativen Zuständigkeitsentscheids eines Schiedsgerichts
    · 06.08.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 25.10.2010 · 4 Zitierungen
  • 19.05.2003 · 2 Zitierungen
  • OG.2022.00017
    03.11.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.