Sachverhalt
Im Jahr 1984 führten die Compañía de Minas Buenaventura SA (Beschwerdeführerin 2) und das französische Staatsunternehmen BRGM Gespräche über eine Beteiligung der Buenaventura-Gruppe an der peruanischen Gesellschaft Cedimin SA. Die Modalitäten wurden in einem Protokoll vom 2. Februar 1985 geregelt, das eine Schiedsklausel enthielt. Als die BRGM 1996 Teile ihrer Anteile an Normandy Mining Ltd. veräußerte, erhoben die Beschwerdeführerinnen Klage gegen die BRGM-Tochter BRGM-Pérou S.A.S. (Beschwerdegegnerin) vor einem staatlichen Gericht in Lima. Die Beschwerdegegnerin erhob die Schiedseinrede. Parallel leitete die Beschwerdegegnerin ein Schiedsverfahren in Zürich ein. Das Obergericht von Lima erklärte sich mit Entscheid vom 16. Dezember 1996 für zuständig, während das Schiedsgericht in Zürich mit Zwischenentscheid vom 19. November 1996 seine Zuständigkeit feststellte. Gegen diesen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts erhoben die Beschwerdeführerinnen eine staatsrechtliche Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass der Entscheid des peruanischen Obergerichts in der Schweiz nicht anerkennungsfähig ist, da die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte gemäß Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche derogiert wird, wenn eine Partei die Schiedseinrede erhebt. Das Obergericht von Lima hätte die Parteien daher auf…