Erwägungen
Am 23. Januar 1990 unterzeichneten die Erben des verstorbenen [C.] eine Vereinbarung über die Vermögenswerte des Verstorbenen, die von zwei liechtensteinischen Stiftungen gehalten und an die Bank X. in Genf übertragen worden waren. Durch diesen Akt einigten sie sich darauf, die Vermögenswerte einer dieser beiden Stiftungen zu gleichen Teilen aufzuteilen und einen dieser Anteile einer neuen liechtensteinischen Stiftung, der Stiftung [M.], zuzuweisen, deren Begünstigter Herr [C.], der Sohn des Verstorbenen, sein sollte.
Gemäß Art. 6 dieser Vereinbarung sollte Rechtsanwalt [L.] in Genf, der seit Januar 1989 Verwalter der Bank X. war, unter anderem mit der Gründung der Stiftung [M.] beauftragt werden. Art. IV der Zusatzsatzung dieser Stiftung sah die Benennung dieser Bank als Kontrollorgan der Stiftung vor.
Durch einen Auftrag, der am selben Tag zwischen den beiden oben genannten Vertretern der Erben und Rechtsanwalt [L.] geschlossen wurde, wurde Letzterer beauftragt, die Stiftung [M.] zu gründen und die Bank X. als Kontrollorgan zu benennen. Art. VI des Auftrags unterwarf die Ausführung des Auftrags den Regeln der Genfer Anwaltskammer, die in der von den Vertretern der Erben unterzeichneten Vollmacht enthalten waren.
Die in Gründung befindliche Stiftung [M.], vertreten durch Rechtsanwalt [L.], und die Bank X. unterzeichneten am 25. Januar 1990 eine Vereinbarung, in der die Bank als Kontrollorgan bestimmt wurde und für ihre Tätigkeit einen jährlichen Betrag von 6.000 Franken zu Lasten des Kontos der Stiftung [M.] erhalten sollte. Die Vereinbarung vom 25. Januar 1990 enthielt außerdem eine Schiedsklausel, die die Anrufung des Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten vorsah.
Im Februar 1993 forderte der Anwalt der Mitglieder des Stiftungsrats der Stiftung [M.] die Bank X. auf, die gesamten Vermögenswerte der Stiftung an die Bank Y. in Genf zu übertragen. Die Bank kam dieser Aufforderung Ende des betreffenden Monats nach. Die Stiftung bestritt die Gültigkeit dieser Vorgänge und verklagte die Bank X. vor den Genfer Gerichten, um die abgebuchten Beträge, darunter 24.000 Franken für die Vergütung des Kontrollorgans, zurückzuerhalten.
In ihrer Antwort erhob die Bank X. eine Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit und beantragte, dass das Gericht seine sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Rückerstattung der 24.000 Franken ablehne.
Erwägungen
Das Appellationsgericht des Kantons Genf bestätigte das Urteil des Erstinstanzgerichts, das die von der Bank X. erhobene Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit für begründet erklärt hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der…