Sachverhalt

Y. und die Gesellschaft X. AG schlossen 1996 einen Vermögensverwaltungsvertrag ab. Im Jahr 2000 unterzeichneten sie einen Mandat- und Treuhandvertrag, der die Errichtung einer panamaischen Stiftung vorsah, deren Verwaltung X. AG übertragen wurde. Der Vertrag enthielt eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten durch ein in Zürich tagendes Schiedsgericht zu entscheiden sind. Im Jahr 2011 erhob Y. Klage gegen X. AG vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich und verlangte Schadenersatz sowie die Herausgabe des Stiftungsvermögens und Rechenschaftslegung. X. AG erhob die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit. Das Handelsgericht gab dieser Einrede teilweise statt und befand, dass die Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung des Stiftungsvermögens in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fielen. Gegen diese Entscheidung legte X. AG Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde von X. AG statt. Es entschied, dass gemäß seiner Rechtsprechung das staatliche Gericht, das mit einer Schiedseinrede konfrontiert ist, die Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schweizer Schiedsgerichts nur summarisch prüfen kann. Unter Anwendung dieses Grundsatzes befand das Bundesgericht, dass die Schiedsvereinbarung, die Streitigkeiten "in Zusammenhang mit" dem…