Art. 61 ZPO
Schiedsvereinbarung
Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
- a. die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
- b. das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder c. das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schiedseinrede im internen Verhältnis6 Zitierungen
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2Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit; Kognition des staatlichen Gerichts bei der Beurteilung einer Schiedsvereinbarung (Art. 7 IPRG)6 Zitierungen
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3Schiedsfähigkeit3 Zitierungen
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4SR 0.274.131)1 Zitierungen
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5Rechtskraft eines negativen Zuständigkeitsentscheids eines Schiedsgerichts0 Zitierungen
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6BGE 46_I_2420 Zitierungen15.07.1920 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer-Nr.: 4A_7/2018 vom 18. April 2018)1 ZitierungenZB.2017.18· 17.11.2017 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen06.08.2012 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen15.09.2003 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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