Sachverhalt
Die Gesellschaft Y. AG mit Sitz in der Schweiz hat beim Handelsgericht St. Gallen eine Klage gegen die Gesellschaft X. SA mit Sitz in Frankreich eingereicht, um die Zahlung eines Betrags von 37'563.44 Euro zuzüglich Zinsen zu erwirken. Das Gericht hat die Klage der Beklagten X. SA gemäß dem Haager Übereinkommen über die Zustellung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen durch einfache Übergabe zugestellt. Da die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort eingereicht hat, hat das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die von der Beklagten im Revisionsverfahren erhobenen Rügen zulässig sind. Es ist der Auffassung, dass die behauptete Verletzung der Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung im Rahmen des Revisionsverfahrens geltend gemacht werden kann, soweit der Streitgegenstand als solcher Gegenstand eines solchen Verfahrens sein kann.
In der Sache selbst ist das Bundesgericht der Ansicht, dass der Umstand, dass das…