Art. 173 ZPO

Ergänzungsfragen

Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    SR 0.274.131)
    · 15.09.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anfechtung Kündigung
    NG240008
    · 30.01.2025 · 1 Zitierungen
  • 15.09.2003 · 1 Zitierungen
  • Regelung des persönlichen Verkehrs
    · 02.07.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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