Art. 173 ZPO
Ergänzungsfragen
Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1SR 0.274.131)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anfechtung Kündigung1 ZitierungenNG240008· 30.01.2025 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen15.09.2003 · 1 Zitierungen
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Regelung des persönlichen Verkehrs0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.