Erwägungen

[A.] und [B.] sind die nicht verheirateten Eltern von [C.] (geb. 2008). Sie hatten 2010 eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge und den Besuchsverkehr getroffen, die jedoch längst überholt war. Am 2. März 2022 ersuchte [B.] die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun (KESB) um Neuregelung des persönlichen Verkehrs. Die KESB traf am 27. April 2023 eine neue Regelung, gegen die der Vater [A.] Beschwerde erhob. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 5. September 2023 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass gemäss Art. 273 ZGB Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Dabei ist das Kindeswohl oberste Richtschnur. Die Vorinstanz hat den Willen der heute 15-jährigen Tochter, die sich klar und reflektiert äussern konnte, zu Recht berücksichtigt…