Art. 165 ZPO

Umfassendes Verweigerungsrecht

1 Jede Mitwirkung können verweigern:
  1. a. wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
  2. b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;
  3. c. wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
  4. d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
  5. e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
3 Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abstrakte Normenkontrolle; Sozialhilferecht
    · 04.09.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    SR 0.274.131)
    · 15.09.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 04.09.2012 · 1 Zitierungen
  • 15.09.2003 · 1 Zitierungen
  • Erwahrung der Ergebnisse der Erneuerungswahl der Mitglieder des Kantonsrates vom 12. Februar 2023
    · 06.05.2026 · 0 Zitierungen

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