Art. 165 ZPO
Umfassendes Verweigerungsrecht
1 Jede Mitwirkung können verweigern:
- a. wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
- b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;
- c. wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
- d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
- e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
3 Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abstrakte Normenkontrolle; Sozialhilferecht0 Zitierungen
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2SR 0.274.131)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen04.09.2012 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen15.09.2003 · 1 Zitierungen
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Erwahrung der Ergebnisse der Erneuerungswahl der Mitglieder des Kantonsrates vom 12. Februar 20230 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.