Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Arbeitsvertrag zwischen einem Fussballclub (Beklagter) und einem Fussballtrainer (Kläger), der eine Schiedsklausel enthielt. Der Fussballclub kündigte den Vertrag fristlos, woraufhin der Trainer Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt einreichte. Der Fussballclub bestritt die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts und verwies auf die Schiedsklausel.
Das Bundesgericht bestätigte die bisherige Rechtsprechung zur Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche. Demnach sind Ansprüche, die sich aus den zwingenden oder teilzwingenden Bestimmungen von Art. 341 Abs. 1 OR ergeben, wie die vom Kläger geltend gemachten Forderungen aus ungerechtfertigter Entlassung, nicht schiedsfähig im Sinne von Art. 354 ZPO. Das Zivilgericht war daher zu Recht zuständig.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Regelung zur Schiedsfähigkeit in Art. 354 ZPO im Wesentlichen der früheren Rechtslage nach Art. 5 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit entspricht. Demnach sind Ansprüche, über die die Parteien frei verfügen können, schiedsfähig. Da der Arbeitnehmer nach Art. 341 Abs. 1 OR während des Arbeitsverhältnisses und eines Monats danach auf Forderungen aus zwingenden Gesetzesbestimmungen nicht verzichten kann, sind diese Ansprüche nicht frei verfügbar und damit nicht schiedsfähig.
Das Bundesgericht betonte, dass der Schutz des Arbeitnehmers nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich…