Art. 114 ZPO
Entscheidverfahren
Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:
- a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
- b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ;
- c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
- d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ;
- e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung;
- f. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
- g. nach dem DSG .
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schiedsfähigkeit5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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237 Zitierungen
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Nichteintreten wegen sachlicher Unzuständigkeit, Gerichtskosten78 Zitierungen
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fristlose Kündigung43 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.