Sachverhalt

Die [X.] Versicherungen AG (Beschwerdeführerin) und [A.] (Beschwerdegegner) waren in einem Rechtsstreit beteiligt, in dem es um Leistungen aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ging. Der Beschwerdegegner hatte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage eingereicht und die Zahlung von Fr. 124'930.32 gefordert. Das Versicherungsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 3'015.95 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 23. Juni 2008 zu bezahlen und wies die Klage im Übrigen ab. Die Vorinstanz sprach keine Parteientschädigungen zu.

Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Bundesgericht, ihr eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'424.30, zuzüglich Fr. 456.95 Spesenentschädigung und Fr. 902.95 MWST, zuzusprechen. Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, da der Streitwert den erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie der Ansicht war, dass Art. 85 Abs. 3 VAG einer Parteientschädigung entgegensteht.

Das Bundesgericht wendete jedoch ein, dass es sich im zu beurteilenden Fall nicht um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit, sondern um einen Rechtsstreit privatrechtlicher Natur handelt. Die Verweigerung einer Parteientschädigung kann nicht auf Art. 85 Abs. 3 VAG gestützt werden, da diese Bestimmung nur die Verfahrenskosten in Form von Gerichtskosten betrifft und die Auferlegung einer Parteientschädigung nicht von Bundesrechts wegen ausschließt.

Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin, die im kantonalen Verfahren zu gut 97 % obsiegte, somit zu Unrecht die…