Art. 35 ZPO

Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:
  1. a. die Konsumentin oder der Konsument;
  2. b. die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
  3. c. bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
  4. d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.
2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schiedsfähigkeit
    · 18.04.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 05.10.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Streitgenössische Nebenintervention
    · 01.09.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gerichtsstand der Widerklage (Art. 6 Abs. 1 und Art. 38 GestG; Art. 30 Abs. 2 BV)
    · 24.01.2003 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.01.2019 · 5 Zitierungen
  • Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HSU.2022.31
    HSU.2022.31
    · 18.11.2022 · 1 Zitierungen
  • HSU.2022.31
    18.11.2021 · 1 Zitierungen

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