Art. 35 ZPO
Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:
- a. die Konsumentin oder der Konsument;
- b. die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
- c. bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
- d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.
2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schiedsfähigkeit1 Zitierungen
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2Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts0 Zitierungen
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3Streitgenössische Nebenintervention0 Zitierungen
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40 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen10.01.2019 · 5 Zitierungen
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Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HSU.2022.311 ZitierungenHSU.2022.31· 18.11.2022 · 1 Zitierungen
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HSU.2022.311 Zitierungen18.11.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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