Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit zwischen der A. AG und der Stockwerkeigentümergemeinschaft U. Der Totalunternehmervertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der A. AG und der R. AG enthielt eine Gerichtsstandsklausel, wonach das Handelsgericht des Kantons Zürich für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein sollte. Die A. AG berief sich auf diese Klausel, um die Zuständigkeit des Handelsgerichts zu begründen.

Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts unzulässig sei. Denn nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sei das Handelsgericht nur für handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen im Handelsregister eingetragenen Parteien zuständig. Da die Stockwerkeigentümer - bis auf eine Ausnahme - nicht im Handelsregister eingetragen seien, greife diese Zuständigkeitsregel nicht ein.

Zudem könne sich die A. AG auch nicht auf das Klägerwahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO berufen. Diese Bestimmung räume zwar nicht im Handelsregister eingetragenen Klägern ein Wahlrecht zwischen Handelsgericht und ordentlichem Gericht ein. Dieses Wahlrecht stehe aber nur der klagenden Partei zu, nicht jedoch der beklagten Partei, die im Handelsregister eingetragen sei. Eine vorgängige Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts wäre daher unzulässig, da sie den Zweck des Klägerwahlrechts unterlaufen würde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Ausführungen der Vorinstanz. Es hält fest, dass eine vorgängige Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 ZPO nicht zulässig ist. Anderenfalls würde man die nicht im Handelsregister eingetragene Klagpartei gerade jenes Vorteils berauben, den der Gesetzgeber ihr mit dem…