Art. 114 IPRG

1 Für die Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der den Voraussetzungen von Artikel 120 Abs. 1 entspricht, sind nach Wahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte zuständig:
  1. a. am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder b. am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt.
2 Der Konsument kann nicht zum voraus auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt verzichten.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rückabwicklung eines widerrufenen Haustürgeschäfts; Verjährungsfrist
    · 03.05.2011 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 05.10.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Zusatzversicherungen nach VVG. Kein Leistungsanspruch wegen Vertragsauflösung bei Aufenthalt im Ausland bei Einreisesperre und Entzug der Aufenthaltsbewilligung; Wohnsitzfrage; Prämienrückerstattung; Abweisung URV-Gesuch mangels Nachweis Aktiva. (BGE 4A_172/2014)
    KK.2012.00037
    · 31.01.2014 · 1 Zitierungen
  • 03.05.2011 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Forderung
    HG240015
    · 29.07.2026 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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