Art. 114 IPRG
1 Für die Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der den Voraussetzungen von Artikel 120 Abs. 1 entspricht, sind nach Wahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte zuständig:
- a. am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder b. am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt.
2 Der Konsument kann nicht zum voraus auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt verzichten.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückabwicklung eines widerrufenen Haustürgeschäfts; Verjährungsfrist1 Zitierungen
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2Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Zusatzversicherungen nach VVG. Kein Leistungsanspruch wegen Vertragsauflösung bei Aufenthalt im Ausland bei Einreisesperre und Entzug der Aufenthaltsbewilligung; Wohnsitzfrage; Prämienrückerstattung; Abweisung URV-Gesuch mangels Nachweis Aktiva. (BGE 4A_172/2014)1 ZitierungenKK.2012.00037· 31.01.2014 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG240015· 29.07.2026 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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