Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin ([A.] ) nahm an zwei Informationsveranstaltungen der Beschwerdeführerin ([X.] Corp.) teil und schloss am 30. August 2007 einen Vertrag über Weiterbildungsunterlagen und Seminartage zum Preis von CHF 6'800.--. Sie leistete eine Anzahlung von CHF 4'000.--. Am 31. August 2007 widerrief sie den Vertrag. Mit Klage vom 13. November 2009 verlangte sie die Rückerstattung der Anzahlung. Das Amtsgericht Sursee hiess die Klage gut, das Obergericht des Kantons Luzern wies eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin ab.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass auf die Rückerstattungsforderung nach Widerruf des Vertrags gemäss Art. 40f OR die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 67 OR anwendbar ist und nicht die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 127 OR. Der Widerruf nach Art. 40a ff. OR ist mit einer Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln oder einer Vertragsnichtigkeit wegen Formvorschriftenverletzung vergleichbar, weshalb die Rückabwicklung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zu erfolgen hat.…