Art. 40a OR
1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, anwendbar, wenn:
- a. der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und b. die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.
2 Die Bestimmungen gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen von bestehenden Finanzdienstleistungsverträgen gemäss Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018 durch Finanzinstitute und Banken abgeschlossen werden.
2bis Für Versicherungsverträge gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 .
3 Bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft des Geldes passt der Bundesrat den in Abs. 1 Bst. b genannten Betrag entsprechend an.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verbraucherstreitigkeit; örtliche Zuständigkeit (Art. 13 f. Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)2 Zitierungen
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2Anfechtung des Anfangsmietzinses1 Zitierungen
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3Rückabwicklung eines widerrufenen Haustürgeschäfts; Verjährungsfrist1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen25.04.2000 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen24.10.2011 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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