Erwägungen
Die Klägerin, ein Briefmarkenauktionshaus mit Sitz in Zürich, verklagte den Beklagten, einen Briefmarkensammler mit Wohnsitz in Bath, England, auf Zahlung von CHF 333'141.-- nebst Zins. Die Parteien hatten über viele Jahre hinweg Geschäftsbeziehungen, bei denen der Beklagte der Klägerin Briefmarken zur Versteigerung überlassen hatte. Die Klägerin zahlte dem Beklagten dafür jeweils Vorschüsse bzw. Darlehen aus, die dann durch den Versteigerungserlös teilweise kompensiert wurden.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den vorliegenden Streit als Verbraucherstreitigkeit im Sinne von Art. 13 ff. des Lugano-Übereinkommens. Obwohl der Beklagte als Anbieter von Briefmarken auftrat, handelte er dabei ausschliesslich im Rahmen seiner privaten Tätigkeit als Briefmarkensammler. Die Klägerin hatte stets die Privatadresse des Beklagten verwendet und ihn als Markensammler, nicht als Markenhändler bezeichnet. Zudem lag eine Verbindung von Dienstleistungs- und Kreditverträgen vor, die ebenfalls unter den Begriff des…