Art. 32 ZPO

Konsumentenvertrag

1 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:
  1. a. für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten: das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien;
  2. b. für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters: das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
2 Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Res iudicata
    · 04.12.1992 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 05.10.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Arrestprosequierung
    · 26.06.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 58_I_232
    01.01.1932 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Krankentaggeldversicherung
    · 18.04.2023 · 7 Zitierungen
  • Rückforderung von Krankentaggeldern nach rückwirkender Zusprechung einer Invalidenrente; Fälligkeit; Verzugszins; Verbindlichkeit AVB; keine Summenversicherung
    KK.2011.00021
    · 31.01.2013 · 4 Zitierungen
  • Werkvertrag
    · 26.03.2021 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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