Art. 32 ZPO
Konsumentenvertrag
1 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:
- a. für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten: das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien;
- b. für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters: das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
2 Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Res iudicata1 Zitierungen
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2Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts0 Zitierungen
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3Arrestprosequierung0 Zitierungen
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4BGE 58_I_2320 Zitierungen01.01.1932 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Krankentaggeldversicherung7 Zitierungen
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Rückforderung von Krankentaggeldern nach rückwirkender Zusprechung einer Invalidenrente; Fälligkeit; Verzugszins; Verbindlichkeit AVB; keine Summenversicherung4 ZitierungenKK.2011.00021· 31.01.2013 · 4 Zitierungen
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Werkvertrag3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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