Sachverhalt

In einem Vertrag vom 13. Dezember 1980 beauftragte Frau S. den Architekten X. mit verschiedenen Architekturarbeiten für den Bau eines Einfamilienhauses in Dornach. Am 21. Januar 1982 fand die Abnahme der Arbeiten statt. Am 7. September 1983 meldete Frau S. mehrere Mängel. Am 19. Januar 1987 reichte sie beim Friedensrichter in Therwil Klage gegen X. ein. Nach einem zusätzlichen Gutachten reichte Frau S. am 12. Dezember 1988 eine neue Klage ein. Das Bezirksgericht trat auf diese neue Klage nicht ein, da es die Einrede der Rechtskraft für vollständig begründet hielt. In der Berufung wies auch das Obergericht die Klage ab, mit Ausnahme der im August 1989 von Frau S. entdeckten Mängel, für die es die Einrede der Verjährung anerkannte.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die kantonale Zivilprozessvorschrift, die den Verfall eines Anspruchs aus Bundeszivilrecht bei Nichteinhaltung einer Frist vor der Sachentscheidung (Art. 85 Abs. 1 ZPO des Kantons Basel-Landschaft) vorsieht, dem Bundesrecht widerspricht. Das kantonale Prozessrecht kann nämlich nicht bestimmen, dass die Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist zum Verlust des materiellen, vom Bundesrecht geregelten Rechts führt. Nur das Bundesrecht kann das Erlöschen von Privatrechten durch Zeitablauf und Untätigkeit des Berechtigten regeln.

Die Klageerhebung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR, die die Verjährung unterbricht, zielt jedoch auf jeden Prozessakt, mit dem der Gläubiger sich erstmals in der vorgeschriebenen Form an den Richter wendet, unabhängig davon, ob die Sache während der Gültigkeit des Schlichtungsauftrags…