Art. 115 ZPO

Kostentragungspflicht

1 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
2 Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Bst. f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB angeordnet wird.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kostenpflicht bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten im Verfahren nach BehiG; materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht; Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV
    · 19.04.2024 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Res iudicata
    · 04.12.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Nichteintreten wegen sachlicher Unzuständigkeit, Gerichtskosten
    · 10.02.2016 · 45 Zitierungen
  • fristlose Kündigung
    · 24.05.2012 · 32 Zitierungen
  • Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) GS220148
    VB.2022.00571
    · 04.10.2022 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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