Art. 115 ZPO
Kostentragungspflicht
1 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
2 Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Bst. f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB angeordnet wird.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostenpflicht bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten im Verfahren nach BehiG; materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht; Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV2 Zitierungen
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2Res iudicata0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Nichteintreten wegen sachlicher Unzuständigkeit, Gerichtskosten45 Zitierungen
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fristlose Kündigung32 Zitierungen
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Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) GS2201484 ZitierungenVB.2022.00571· 04.10.2022 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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