Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. erlitt 1995 einen Unfall mit kognitiven Folgen und studiert seit Herbst 2019 Umweltnaturwissenschaften im Master an der ETH Zürich. Am 21. September 2020 reichte er ein Gesuch um Ausstellung einer Parkkarte ein, das die ETH Zürich mit Verfügung vom 19. November 2020 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ETH-Beschwerdekommission mit Entscheid vom 16. September 2021 ab, wobei dieser Entscheid unangefochten blieb.
Am 15. Oktober 2021 reichte A. ein zweites Gesuch um Ausstellung einer Parkkarte für den Zeitraum vom 10. bis 23. Januar 2022 ein. Die ETH Zürich lehnte dieses mit Verfügung vom 11. November 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der ETH-Beschwerdekommission mit Entscheid vom 25. August 2022 nicht behandelt, da eine res iudicata angenommen und dem Beschwerdeführer Kosten wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Prozessführung auferlegt wurden. Gegen diesen Entscheid gelangte A. an das Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 17. April 2023 die Beschwerde abwies und ihm Kosten von Fr. 500.- wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Prozessführung auferlegte.
A. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Kosten für die Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission und dem Bundesverwaltungsgericht seien ihm nicht aufzuerlegen. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Voraussetzungen für eine Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), wonach einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden können. Die Kostenpflicht setzt sich aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente zusammen: Objektiv muss die Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt vertreten, und subjektiv muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein. Eine Unterscheidung zwischen „mutwilliger“ und „leichtsinniger“ Prozessführung ist nicht erforderlich, da beide Begriffe dasselbe Verhalten umschreiben.
Im konkreten Fall lehnte das Bundesgericht die Annahme einer res iudicata ab. Materielle Rechtskraft kommt im öffentlichen Recht grundsätzlich nur Urteilen gerichtlicher Behörden zu, nicht jedoch Verfügungen von Verwaltungsbehörden. Die ETH-Beschwerdekommission war zum Zeitpunkt des ersten Entscheidungsverfahrens (September 2021) keine gerichtliche Behörde im Sinne von Art. 30 BV, da sie nicht die erforderliche richterliche Unabhängigkeit aufwies. Daher konnte ihrem Entscheid keine Bindungswirkung zukommen, die eine erneute Verfahrensanhebung als mutwillig oder leichtsinnig qualifizieren würde.
Zudem gewährleistet die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) das Recht, eine Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem…