Art. 33 BGG

Disziplin

1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3 Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kostenpflicht bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten im Verfahren nach BehiG; materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht; Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV
    · 19.04.2024 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren
    · 23.06.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsweggarantie
    · 18.06.2009 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
    · 30.09.2015 · 10 Zitierungen
  • Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
    · 07.04.2011 · 9 Zitierungen
  • Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
    · 10.05.2011 · 8 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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