Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit einer Ordnungsbusse von 300 Franken belegt, weil er sich während einer Einvernahme als Auskunftsperson eigenmächtig vom Verfahren entfernt hatte. X. erhob Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, da es sich um einen formellen Endentscheid im Rahmen eines Strafuntersuchungsverfahrens handelt, gegen den gemäß Art. 78 BGG eine Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Übergangsrechtlich bestimmen sich die massgeblichen Vorinstanzen in Strafsachen nach Art. 80 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 BGG, wonach die Oberstaatsanwaltschaft als Vorinstanz zu betrachten ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Ordnungsbusse gegen X. als "strafrechtliche Anklage" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist. Es kommt zum Schluss, dass es sich um eine Disziplinarmassnahme handelt, die nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt.
Die Zuordnung der…