Art. 10 BehiG

Unentgeltlichkeit des Verfahrens

1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3 Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 .

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kostenpflicht bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten im Verfahren nach BehiG; materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht; Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV
    · 19.04.2024 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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