Art. 10 BehiG
Unentgeltlichkeit des Verfahrens
1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3 Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 .
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostenpflicht bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten im Verfahren nach BehiG; materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht; Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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30 Zitierungen
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Zuweisung in die Sonderschule30 Zitierungen
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29 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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