Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.A.] , ein anfangs 2008 geborener Junge, besuchte die Primarschule seines Wohnorts in [V.] (Kanton Aargau). Zu Beginn des Schuljahrs 2017/2018 wechselte er auf Initiative seiner Eltern an die Privatschule [X.] in [U.] (Kanton Basel-Landschaft). Der Beschwerdeführer leidet an einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung und hat ein überdurchschnittliches kognitives Potenzial. Die Eltern des Beschwerdeführers ersuchten den Schulpsychologischen Dienst um Abklärung der Sonderschulungsbedürftigkeit. Der Schulpsychologische Dienst empfahl eine separative Sonderschulung in einer Tagessonderschule. Die Schulpflege [V.] wies den Beschwerdeführer ab Mai 2018 bis zum Ende des Schuljahrs 2017/2018 der Privatschule [X.] zu und ab dem Schuljahr 2018/2019 der Tagessonderschule des Kinderheims [T.] . Der Schulrat des Bezirks [P.] hob den Entscheid der Schulpflege [V.] auf und wies den Beschwerdeführer antragsgemäss der Privatschule [X.] zu. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hob den Entscheid des Schulrats auf und verwies den Beschwerdeführer zur Klärung einer allfälligen Entschädigung der Kosten für den Besuch der Privatschule [X.] auf den Klageweg an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob den Regierungsratsbeschluss auf und wies den Beschwerdeführer ab Mai 2018 bis zum Ende des Schuljahrs 2017/2018 der Privatschule [X.] zu. Weitere Zuweisungen nahm das Verwaltungsgericht nicht vor. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, er sei ab Mai 2018 und bis auf Weiteres der Privatschule [X.] zuzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Eventualbegehren um Zuweisung an eine (andere) angemessene Sonderschule einzutreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt und somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert.
Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die Rüge der Verletzung von Bundesrecht. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Schulpflege habe die Pflicht, eine seinen individuellen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsentwicklung angemessene unentgeltliche Sonderschule zu finden. Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei der Privatschule [X.] um keine Sonderschule handle und dass die Zuweisung an eine ausserkantonale Sonderschule die gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht fehle.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz für das Schuljahr 2018/2019 und bis auf Weiteres zu Recht keine Zuweisung an die (ausserkantonale) Privatschule [X.] vorgenommen hat. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen…