Art. 62 BV

Schulwesen

1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.
3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.
4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
5 Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.
6 Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sonderschulung von behinderten Kindern
    · 13.04.2012 · 170 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 04.12.2014 · 149 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Übernahme der Transportkosten für den Besuch des Untergymnasiums
    · 07.05.2007 · 117 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anspruch von Behinderten auf einen angemessenen Grundschulunterricht; Sonderschulung ausserhalb des Heimatkantons
    · 24.11.2004 · 112 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Soziale Grundrechte; disziplinarischer Schulausschluss
    · 07.11.2002 · 109 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Disziplinarischer Schulausschluss
    · 07.11.2002 · 74 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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