Erwägungen

A.X., wohnhaft in Udligenswil/LU, besuchte im Schuljahr 2004/2005 die erste Klasse des Untergymnasiums an der Kantonsschule Luzern. Die Kosten für das Busabonnement beliefen sich auf Fr. 612.-, wovon die Gemeinde Udligenswil Fr. 320.- übernahm. A.X. beantragte die Übernahme des Restbetrages von Fr. 292.- durch den Kanton Luzern, was jedoch abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob A.X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung grundsätzlich nicht auf den Unterricht an Untergymnasien ausgedehnt werden kann. Die Garantie der Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts beschränkt sich demnach auf den Unterricht an Volksschulen (Primar-, Real- und Sekundarschulen) während der obligatorischen Schulzeit.

Das Bundesgericht sieht die Unterscheidung zwischen Volksschulen und Untergymnasien als gerechtfertigt an, da Letztere als weiterführende Schulen über den Grundschulstoff hinausgehen und auf die Maturität ausgerichtet sind. Daher besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung…