Erwägungen

M.X., geboren 1984, besuchte im Herbst 2000 die dritte Realklasse der Oberstufe Lindenhof in Wil/SG. Am späten Abend des 2. Oktober 2000 kam es auf dem Schulgelände zu einer Auseinandersetzung zwischen M.X. und dem Schulhauswarteam, bei der M.X. den Hauswarteam heftig ins Gesicht schlug. Daraufhin eröffnete die Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren gegen M.X. wegen einfacher Körperverletzung.

Der Präsident des Schulrates der Stadt Wil schloss M.X. ab dem 23. Oktober 2000 bis zum Abschluss des Strafverfahrens vom Schulbesuch aus. Am 27. April 2001 verfügte der Schulrat den definitiven Schulausschluss von M.X. aus disziplinarischen Gründen. M.X. wandte sich gegen diesen Entscheid, wurde jedoch vom Bezirksschulrat und vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob der Schulausschluss den Anforderungen von Art. 19 und Art. 36 BV genügt. Es stellt fest, dass M.X. grundsätzlich Anspruch auf unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schule bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse hat, dieser Anspruch aber unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden kann.

Das öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der Erfüllung…