Erwägungen
Der Bundesgerichtsentscheid befasst sich mit der Verfassungsmäßigkeit einer Änderung des Volksschulgesetzes des Kantons Bern, die den vorübergehenden Ausschluss von Schülern vom Unterricht ermöglicht. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs ihrer Kinder auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäß Art. 19 und Art. 29 Abs. 2 der Kantonsverfassung.
Das Bundesgericht prüft zunächst die Reichweite der einschlägigen Verfassungsbestimmungen. Es stellt fest, dass Art. 19 BV einen individuellen Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung gewährleistet, während Art. 29 Abs. 2 der Kantonsverfassung darüber hinaus ein Recht des Kindes auf Schutz, Fürsorge und Betreuung begründet.
Bei Einschränkungen sozialer Grundrechte wie dem Recht auf Grundschulunterricht sind die Bestimmungen über den Grundrechtseingriff gemäß Art. 36 BV nicht direkt anwendbar. Stattdessen sind die Grenzen des Leistungsanspruchs aus der Substanz des jeweiligen Grundrechts zu entwickeln, wobei der Staat an den Kerngehalt des Verfassungsanspruchs gebunden bleibt.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht als grundsätzlich zulässig, wenn er zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dabei ist zu beachten, dass der Staat auch während des Ausschlusses für eine angemessene Betreuung und Beschäftigung des Schülers zu sorgen hat.
Die Bestimmung des Volksschulgesetzes, die den Ausschluss regelt, lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichts im…