Erwägungen
X. (geboren am ... 1996) ist seit Geburt schwer behindert (spastische Cerebralparese, Tetraspastizität bei bilateraler Schizencephalie, Makrocephalie) und leidet an einem Entwicklungsrückstand. Sowohl der Schulrat C. als auch der Schulrat D. lehnten es ab, ihn in die Einführungsklasse in D. einzuschulen bzw. ihn dorthin zuzuweisen, da er mit Blick auf die Schwere seiner Behinderung einer Sonderschulung bedürfe. Die beiden hiergegen gerichteten Beschwerden wies die Erziehungsdirektion des Kantons Glarus am 21. Januar 2004 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus bestätigte diesen Entscheid am 29. Juni 2004.
Erwägungen
Das Bundesgericht sieht in der Ablehnung der Einschulung in die Regelschule keine Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäß Art. 19 BV. Die Kantone haben einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Regelung des Grundschulwesens, solange die Ausbildung für den Einzelnen angemessen und geeignet ist. Die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die Einführungsklasse stellt keine Diskriminierung im Sinne von Art. 8…