Art. 13 GlG
1 Der Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Für Beschwerden von Bundespersonal gilt ausserdem Artikel 58 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 .
2 Wird eine Person durch die Abweisung ihrer Bewerbung für die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses diskriminiert, so ist Artikel 5 Abs. 2 anwendbar. Die Entschädigung kann direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung verlangt werden.
3 Bundesangestellte können sich innerhalb der Beschwerdefrist nach Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren an eine Schlichtungskommission wenden. Diese berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
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5 Das Verfahren ist kostenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Prozessführung. Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 .
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit; Zürcher Handarbeitslehrerinnen96 Zitierungen
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2Gleichstellungsgesetz (GlG); Lohngleichheit; Berner Krankenschwestern46 Zitierungen
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3Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit; Gemeindeautonomie24 Zitierungen
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4Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall23 Zitierungen
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5Lohngleichheit. (Keine) intertemporalrechtliche Anwendung des Gleichstellungsgesetzes (E. 2)11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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PB.2002.0002228 Zitierungen23.10.2002 · 28 Zitierungen
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Öffentliches Personalrecht (Lohngleichheit Mann und Frau, Besoldung)12 Zitierungen
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PB.2005.0006012 Zitierungen08.09.2006 · 12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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