Erwägungen

Am 27. Oktober 1987 beantragten 19 Kindergärtnerinnen, Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen im Kanton Basel-Stadt, dass ihnen gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV ab 1986 ein höherer Lohn zu bezahlen sei. Nach mehreren Gerichtsverfahren wurde schliesslich entschieden, dass die Lohneinstufung diskriminierend war und die Beschäftigten um zwei Lohnklassen höher einzureihen sind.

Am 29. April 1994 reichten 582 weitere Kindergärtnerinnen, Arbeits- und Hauswirtschaftslehrer und -lehrerinnen den Antrag ein, rückwirkend per 1. Mai 1989 in die entsprechenden höheren Lohnklassen eingereiht und die sich daraus ergebende Lohndifferenz nachgezahlt zu bekommen. Das Appellationsgericht hiess die Rekurse teilweise gut und stellte fest, die Rekurrentinnen seien ab 1. November 1993 um jeweils zwei Lohnklassen höher einzustufen und entsprechend zu entlöhnen.

558 der ursprünglichen Gesuchstellerinnen erhoben daraufhin staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut. Es entscheidet, dass der in Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV enthaltene Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn im Rahmen der ordentlichen Verjährungsfrist auch nachträglich geltend gemacht werden kann.

Das Bundesgericht führt aus, dass das Lohngleichheitsgebot eine zwingende Bestimmung ist und ein sich daraus ergebender Anspruch im Rahmen der Verjährungsfrist auch nachträglich noch geltend gemacht werden kann. Dies ergibt sich aus der Natur des Lohngleichheitsgebots als unmittelbar anwendbares subjektives Individualrecht.

Das Bundesgericht sieht keine Gründe, die eine Einschränkung der Nachforderung rechtfertigen würden.…