Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, A., wurde 2005 als Dienststellenleiterin des Personalamtes angestellt und in die Lohnklasse 6, Erfahrungsstufe 4 eingereiht. 2007 wurde sie in die Lohnklasse 5, Erfahrungsstufe 6 befördert. Im Jahr 2010 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. A. machte geltend, dass sie im Vergleich zu ihrem Amtsvorgänger und Amtsnachfolger diskriminiert worden sei, da diese höhere Löhne erhalten hätten. Das Kantonsgericht wies ihre Beschwerde ab.

A. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, dass das Kantonsgericht seine Überprüfungsbefugnis unzulässig eingeschränkt und damit Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV sowie Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 GlG verletzt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Kantonsgericht seine Überprüfungsbefugnis unzulässig eingeschränkt hatte. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht seine Kognition nicht unzulässig eingeschränkt hatte, da es die Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit von Entscheiden überprüft hatte.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht worden war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin eine Lohndiskriminierung im Vergleich zu ihrem Amtsvorgänger und Amtsnachfolger geltend gemacht hatte. Das Kantonsgericht hatte jedoch festgestellt, dass die Lohndifferenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem…