Erwägungen

Der Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie drei Einzelpersonen haben beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde gegen die Einreihung der Funktionen "dipl. Krankenschwester/-pfleger DN II" und "dipl. Krankenschwester/-pfleger mit dreijähriger Ausbildung AKP, Psy. KP, KWS" in die Gehaltsklasse 15 im Kanton Bern erhoben. Sie argumentieren, dass diese Einreihung eine Verletzung des Rechts auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV) darstelle, da die Funktionen aufgrund der Arbeitsplatzbewertung eigentlich in die höhere Gehaltsklasse 17 eingereiht werden sollten.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass der Kanton Bern bei der Einreihung der Funktionen in die Gehaltsklasse 15 nicht gegen das Lohngleichheitsgebot verstossen hat. Die Begründung des Regierungsrats, wonach die beurteilte Schlüsselstelle 302 (Regula Brassel, dipl. Krankenschwester AKP) aufgrund der besonderen Anforderungen in einem Spezialbereich (Onkologie) nicht als Referenz für eine "normale" Krankenschwester mit Basisausbildung gelten könne, erweist sich als sachlich vertretbar. Der Regierungsrat durfte bei der Einreihung auch die in anderen Kantonen bezahlten Löhne berücksichtigen, soweit er damit nicht einen typischen Frauenberuf in sachlich…