Erwägungen

Die Bank X. behauptet, Gläubigerin von [Y.] aufgrund von Straftaten zu sein, die dieser zwischen 1997 und 2005 begangen hat. Das Zivilgericht in Lodi (Italien) hat die Sequestration des Vermögens ihres Schuldners angeordnet, und die Bank hat am 15. Februar 2007 in Italien eine Hauptsacheklage eingereicht.

Am 13. November 2007 hat das Bezirksgericht Genf die Sequestration aller Vermögenswerte auf den Namen von [Y.] oder dessen wirtschaftlich Berechtigten in Höhe von 173'105'779 Schweizer Franken bei der Bank Z. in Genf angeordnet. Am 5. Juni 2008 hat die Bank einen Betreibungsbegehren zur Vollstreckung des italienischen Urteils gegen [Y.] eingereicht.

Das Betreibungsamt Genf hat es abgelehnt, diesem Begehren nachzukommen, da es als verfrüht erachtet wurde, da das italienische Urteil noch nicht ergangen war. Die Bank hat daraufhin Beschwerde gegen diese Ablehnung eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Bank gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, dem Betreibungsbegehren nachzukommen.

Gemäss dem Bundesgericht verbietet Art. 279 Abs. 4 SchKG lediglich die Einleitung einer Betreibung nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des ausländischen Urteils. Der Gläubiger kann jedoch eine Betreibung einleiten, ohne auf die Mitteilung…