Art. 113 ZPO

Schlichtungsverfahren

1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2 Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:
  1. a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
  2. b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ;
  3. c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
  4. d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
  5. e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ;
  6. f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung;
  7. g. nach dem DSG .

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Keine Parteientschädigungen im Schlichtungsverfahren (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
    · 23.01.2015 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV)
    · 27.08.1998 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 51_I_371
    01.01.1925 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unentgeltlicher Rechtsbeistand (Schlichtungsverfahren betreffend Mündigenunterhalt)
    · 16.07.2012 · 9 Zitierungen
  • Parteientschädigung
    ZKBES.2017.8
    · 05.04.2017 · 2 Zitierungen
  • Nichteintreten wegen sachlicher Unzuständigkeit, Gerichtskosten
    · 10.02.2016 · 2 Zitierungen

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