Sachverhalt
Parteien:
Beschwerdeführerin: [A.] , eine türkische Gesellschaft im Handel mit chemischen Produkten.
Beschwerdegegnerin: [B.] , eine türkische Tochtergesellschaft der amerikanischen [B.] -Gruppe.
Hintergrund:
Die Parteien schlossen am 27. April 2015 ein Joint Venture Agreement (JVA) zur Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft, [C.] . Das JVA enthielt eine Schiedsklausel für Streitigkeiten.
Streitpunkt:
Die Klägerin (Beschwerdeführerin) kündigte das JVA im September 2017 wegen Vertragsbruchs und verlangte Schadenersatz. Die Beklagte (Beschwerdegegnerin) bestritt dies und erhob Widerklage.
Schiedsverfahren:
Das Schiedsgericht in Basel wies sowohl Klage als auch Widerklage ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung zu zahlen. Die Klägerin reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein, u.a. wegen Befangenheit der Schiedsrichter und Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat, und kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, es sei denn, es liegen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vor.
Die Beschwerdeführerin rügt eine vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts aufgrund von Befangenheit der Vorsitzenden und eines Schiedsrichters. Das Bundesgericht legt der Beurteilung einer angeblichen Voreingenommenheit eines Schiedsrichters einen strengen Massstab zugrunde. Prozessuale Fehler oder ein falscher materieller Entscheid genügen nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass es der Vorsitzenden an der erforderlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gefehlt hätte. Die Vorsitzende hatte den Kanzleiwechsel erst nach der Entscheidfällung…