Art. 77 BGG
Schiedsgerichtsbarkeit
1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:
- a. in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190–192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht;
- b. in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389–395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 .
2 Die Artikel 48 Abs. 3, 90–98, 103 Abs. 2, 105 Abs. 2, 106 Abs. 1 sowie 107 Abs. 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.
2bis Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.
3 Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Art. 77 BGG; Art. 190 Abs. 2 IPRG249 Zitierungen
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2Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rügeprinzip; erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 77 Abs. 3 BGG)34 Zitierungen
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3Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 186 IPRG); mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbare Entscheide wegen Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG29 Zitierungen
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4Rechtsgutachten19 Zitierungen
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5Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie14 Zitierungen
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6Anfechtbare Schiedsentscheide gemäss Art. 190 IPRG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 BGG10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Schiedsgerichtsbarkeit26 Zitierungen
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24 Zitierungen
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24 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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