Sachverhalt

Das Königreich Spanien hat eine Beschwerde in Zivilsachen zur Aufhebung eines Schiedsspruchs in einem Streit zwischen ihm und der französischen Gesellschaft A eingelegt. Der französische Investor hatte sich auf Art. 26 des Energiecharta-Vertrags (ECT) gestützt und ein Schiedsverfahren gegen Spanien in Bezug auf Investitionen im Photovoltaiksektor eingeleitet. Das Schiedsgericht hatte die von Spanien erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen und den Antrag des Investors teilweise stattgegeben und Spanien zur Entschädigung verurteilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde im Umfang ihrer Zulässigkeit abgelehnt. Es hat entschieden, dass die Auslegung von Art. 26 ECT gemäß den Regeln des Wiener Übereinkommens ergibt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene unbedingte Zustimmung zur Schiedsgerichtsbarkeit auch Streitigkeiten zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Investor aus einem…