Art. 47 BGG
Erstreckung
1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Aufgebot zum Strafantritt (Nichtleisten des Kostenvorschusses), Fristwiederherstellung20 Zitierungen
-
Amtliche Verteidigung; vollendeter Betrug, gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung etc.9 Zitierungen
-
Stipendien8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.