Art. 47 BGG

Erstreckung

1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Aufgebot zum Strafantritt (Nichtleisten des Kostenvorschusses), Fristwiederherstellung
    · 03.11.2021 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  • Amtliche Verteidigung; vollendeter Betrug, gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung etc.
    · 21.06.2011 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • Stipendien
    · 14.05.2025 · 8 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.