Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, sechs Personen, die wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt wurden, erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus. Sie machten geltend, dass ihre Verteidigung ungenügend gewesen sei, da sie alle durch denselben amtlichen Verteidiger vertreten worden seien, der auch andere Mitangeklagte vertrat. Sie beantragten, die angefochtenen Urteile seien wegen nicht gehöriger Verteidigung aufzuheben und ihnen sei je ein einzelner Rechtsvertreter zuzuweisen.
Die Beschwerdeführer wurden wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt, da sie fingierte Arbeitsverträge mit inaktiven und illiquiden Gesellschaften abgeschlossen hatten, um Insolvenzentschädigungen zu erhalten. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführer die Arbeitsverträge nur zum Schein abgeschlossen hatten und nie für die Gesellschaften gearbeitet hatten.
Erwägungen
1. Verteidigungsrecht: Die Beschwerdeführer machten geltend, dass ihre Verteidigung ungenügend gewesen sei, da sie alle durch denselben amtlichen Verteidiger vertreten worden seien, der auch andere Mitangeklagte vertrat. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hatten, dass ihre Verteidigung ungenügend gewesen sei. Die Tatsache, dass der amtliche Verteidiger mehrere Mitangeklagte vertrat, genügte nicht, um eine ungenügende Verteidigung anzunehmen.
2. Arglistige Täuschung: Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Vorinstanz ihre Täuschung nicht als arglistig…