Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Justizsekretariat des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Vollzugsbefehl vom 25. Mai 2018 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgeboten. Gegen das Aufgebot zum Strafantritt erhob [A.] Rekurs. Das Verfahren wurde sistiert und vom Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden (DIS) am 22. Dezember 2020 wieder aufgenommen. Mit der Wiederaufnahme wies das DIS den Rekurs von [A.] ab und ordnete an, die Freiheitsstrafe von zehn Tagen sei innert einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung um 9.00 Uhr in der Strafanstalt Gmünden anzutreten.
Gegen diese Verfügung gelangte [A.] mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Am 5. Februar 2021 stellte er dem Obergericht zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht wies das Gesuch von [A.] um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 30. März 2021 ab. Am 28. Mai 2021 forderte es ihn auf, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 800.-- zu leisten und drohte ihm an, dass nach ungenutztem Ablauf dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
[A.] erhebt gegen die Verfügungen des Obergerichts vom 30. März, 28. Mai und 21. Juni 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben. Ihm sei für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Begründung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zusätzlich ersucht er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und das Nichteintreten auf die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2021 war verspätet, da die 30-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer hatte nicht glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet an der Fristversäumnis gehindert worden war.
Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom…